Satzung des Schrebervereins „Phönix 1894“ e. V.

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer 523 eingetragen, führt als eingetragener Verein den Namen Schreberverein „Phönix 1894“ e. V.

Der Verein hat den Sitz in Leipzig. Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und seines Vorstandes ergebenden Verpflichtungen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Verwaltung des Schrebervereins „Phönix 1894“ in Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung der Kleingärtnerei.

In diesem Sinn setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens einschließlich der Pflege seiner Tradition, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit, für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen sowie für eine ökologisch orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein. Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich.

Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigung bzw. Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Auf dem Gelände des Kleingärtnervereins dürfen keine parteipolitischen oder konfessionellen Veranstaltungen durchgeführt werden.

(4) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Satzung anerkennt und einen Wohnsitz nachweist, der Gewähr für die vertragsgerechte Bewirtschaftung eines Kleingartens bietet.

Mitglied des Vereins können auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.

(2) Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf und den Wohnsitz und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, nach ihr zu handeln.

Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften nach vorstehenden Absatz 1.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

§ 4 Mitgliedschaft, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen

(1) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gelten bis zur Neufestsetzung. Der Mitgliedsbeitrag kann den Vereinsmitgliedern nicht erlassen werden.

(2) Jeder Pächter ist verpflichtet, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen an den Verein zu leisten, die satzungsgemäß einschließlich ihrer Fälligkeit beschlossen werden. Umlagen und andere finanzielle Zahlungen können den Pächtern nicht erlassen werden.

(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung weiterer Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 200 € pro Mitglied beschlossen werden. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Pächter sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsstunden werden durch den Vorstand beschlossen; die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich.

Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatzbetrag zu zahlen.

Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden sowie die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu seiner Neufestsetzung.

(6) Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regelungen vorbehalten.

Für die erforderlichen Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied bei jedem einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

§ 5 Mitgliedsrechte und –pflichten

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • diese Satzung, die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen und die Kleingarten-ordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
  • für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
  • mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.

(4) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

(5) Jede Veränderung des Wohnsitzes ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen.

Ist das Mitglied an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist das dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt bzw. den Ausschluss des Mitglieds sowie bei Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Mit dem Austritt endet gleichzeitig das Pachtverhältnis sowie die Mitgliedschaft in der Strom- und Wassergemeinschaft.

(3) Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein können insbesondere sein:

  • Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und anderen finanziellen Zahlungen und Verweigerung von Gemeinschaftsstunden;
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigentums;
  • körperliche Angriffe und gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder der Beauftragten des Vorstandes;
  • Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfall sowie die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins;
  • ehrloses oder unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens oder/und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft geführt hat;
  • Verhalten und Handlungen, die das Ansehen und die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigen.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand.

Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Ihm sind mit der Einladung die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen. Es ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausschließungsgründen bereits vor der Vorstandssitzung und einer mündlichen Stellungnahme in der Vorstandssitzung hinzuweisen. Der Betreffende ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss durch den Vorstand auch bei fehlender schriftlicher Stellungnahme oder bei Fernbleiben von der Vorstandssitzung beschlossen werden kann. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss zum Ausschluss mit Begründung schriftlich mit Zugangsnachweis bekanntzugeben.

§ 7 Ehrungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:

  • öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
  • Verleihung einer Ehrenurkunde
  • Verleihung einer Sachprämie
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den Gemeinschaftsleistungen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Berufene Ausschüsse

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ obliegt:

  • die Änderung der Satzung, die Umwandlung oder Auflösung des Vereins;
  • die Modifizierung der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. im Rahmen der dort getroffenen Regelungen;
  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Revisoren;
  • die Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltvoranschlages für das jeweils nächste Geschäftsjahr;
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
  • die Erreichung und Änderung von Ordnungen für Teilbereiche des Vereinslebens, soweit nicht der Vorstand dafür zuständig ist,
  • sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die nicht die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt ist.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung (öffentlicher Aushang im Vereinsschaukasten) einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekanntzugeben. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzureichen. Ein Dringlichkeitsantrag, der aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt wird, bedarf der Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages als zusätzlicher Tagesordnungspunkt, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 10.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

§ 11 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Beschlussfassungen zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist das Erscheinen von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich; davon ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder notwendig.

Über Beschlüsse wird offen abgestimmt.

(3) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Aufstellung des Haushaltvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung;
  • die Erstellung des Geschäftsberichts an die Mitgliederversammlung;
  • die Aufnahme und der Ausschluss bzw. die Streichung von Mitgliedern;
  • der Abschluss von Kleingartenpachtverträgen sowie von sonstigen Verträgen;
  • die Buch- und Kassenführung;
  • die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen;
  • die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage notwendig sind;
  • die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden und mit sonstigen Einrichtungen, welche die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern.

Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter für eine insbesondere dem Bundeskleingartengesetz, dem Kleingartenpachtvertrag und der aktuellen Kleingartenordnung, sowie anderen rechtlichen Regelungen und den Verkehrsauffassungen des Vereins entsprechende Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung der Kleingärten. Eingeschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingartenparzellen.

(4) Der Vorstand hat in der Regel monatliche Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.

Lädt der Vorsitzende innerhalb eines Vierteljahres nicht zu einer Vorstandssitzung ein, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzufertigen.

(5) Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.

Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt bzw. ein Vereinsmitglied für die offene Vorstandsfunktion zu wählen.

(6) Verstößt ein Vorstandsmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann der Vorstand das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig von seiner Vorstandsfunktion entbinden (Suspension). Nach Klärung des Sachverhalts kann der Vorstand die Suspension aufheben oder der Mitgliederversammlung die Abwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes antragen.

Für die Suspension des Vorsitzenden ist die Mitgliederversammlung zuständig.

(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus den Reihen der Vereinsmitglieder Beisitzer mit beratener Stimme berufen und weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragen.(beratende Ausschüsse).

Es ist zu gewährleisten, dass die berufenen Beisitzer bzw. Beauftragten vor dem Vorstand Gehör finden und an der Entscheidungsfindung des Vorstandes mitwirken können.

(8) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 13 Revisionen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes zwei Revisoren. Die Revisoren sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Die Revisoren haben zweimal im Geschäftsjahr die Buch- und Kassenführung des Vorstandes zu überprüfen. Sie haben die Einnahmen und die Ausgaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

§ 14 Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde am 26.01.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Sie tritt an Stelle der Satzung des Schrebervereins „Phönix 1894“ e. V. vom 28.04.1990 einschließlich der beschlossenen Änderungen vom 18.01.1992 sowie vom 14.08.1993.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.